1.1 Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie die Bedingungen technischer Belange sind Vertragsbestandteil aller unserer Lieferverträge mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt). Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter gelten nur, sofern wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
1.2 Bei Einsatz von Autokranen/Transportgeräten gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK).
2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 2 Tagen nach Zugang annehmen.
2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
2.4 Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertrag-lich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen (hierzu zählen insbesondere Gewichts- und Volumenunterschiede von 3% plus oder minus) und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
3.1 Die Lieferungen erfolgen frei Baustelle, ab Werk oder ab Lagerplatz innerhalb der vereinbarten Liefer-fristen. Aufträge die über Abruf laufen, müssen spätestens am Vortage der Lieferung bei uns angemeldet sein, jedoch innerhalb unserer Geschäftszeit Montag – Freitag: von 8:00 – 16:00 Uhr
3.2 Die Lieferungen erfolgen an die vereinbarten Lieferorte. Bei nachträglicher Änderung des Lieferorts trägt der Auftraggeber alle dadurch entstandenen Kosten.
3.3 Der Auftraggeber ist für die ausreichend befestigte, mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbare An- und Abfuhrstrecke zur Entladestelle, insbesondere für ausreichende Tragfähigkeit, Verkehrsraum, Absperrungen und klare Sichtverhältnisse verantwortlich. Verletzt der Auftraggeber die Verkehrssicherungspflichten schuldhaft, so ist er – ungeachtet der folgenden Regelungen – für alle daraus entstehenden Schäden, insb. am Lieferfahrzeug, ersatzpflichtig.
3.4 Die Lieferfristen verlängern sich um die Dauer, die wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung wegen höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) gehindert worden sind, sofern wir diese nicht zu vertreten haben.
Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
Die Lieferungs- und Leistungsfristen verlängern sich ebenfalls um den Zeitraum der Verzögerung, wenn diese auf dem Umstand beruht, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber uns nicht nach- kommt. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Lieferorte nicht verkehrssicher befahrbar sind (Ziffer 3.2).
3.5 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 6 dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen beschränkt.
3.6 Jeder Lieferung wird ein nummerierter Lieferschein beigegeben.
3.7 Der für den Besteller entgegennehmende Unterzeichner des Lieferscheins gilt als zur Entgegennahme der Ware bevollmächtigt.
3.8 Der Käufer hat die Richtigkeit der Lieferung vor dem Entladen des Fahrzeuges zu überprüfen.
3.9 Sollte das Lieferfahrzeug über die Entladezeit bzw. über die gewöhnliche Entladezeit hinaus am Lieferort festgehalten werden und hat der Käufer dies zu vertreten, behalten wir uns die in Rechnungstellung der dadurch entstandenen Kosten vor.
3.10 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den/die hierdurch entstehenden Schaden/Schäden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Dies schließt weitergehende Ansprüche nicht aus. Es wird darauf hingewiesen, dass unsere Fahrer zur Entgegennahme von Reklamationen nicht berechtigt sind.
4.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug. Bei Bezahlung innerhalb 14 Tagen gewähren wir einen Skontoabzug wenn nicht anderweitig schriftlich vereinbart, von 2%. Der abzuziehende Betrag wird jeweils am Rechnungsfuß vorgegeben. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf unserem im Rahmen der Auftragsbestätigung angegebenen Konto. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
4.2 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt wer-den, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Ist der Auftraggeber dazu trotz Aufforderung nicht bereit, sind wir – unbeschadet etwaiger sonstiger Rechte – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ziffer 7.3 bleibt hiervon unberührt.
5.1 Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware (nachfolgend auch „Vorbehaltsware“ genannt) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der künftigen Forderungen, die wir aus der Geschäftsverbindung gegen den Auftraggeber erwerben, unser Eigentum. Der Auftrag-geber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Rücktritt vom Kaufvertrag (nachfolgend auch „Verwertungsfall“ genannt) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Im Verwertungsfall sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Auftraggeber. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Auftraggeber schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber sind unzulässig. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit auf uns. Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen.
5.2 Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt sicherungshalber in dem Betrage an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigten den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt den ihm gegen den Dritten erwachsenden Vergütungsanspruch in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf uns über. Der Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Auftraggeber erwachsenen Gesamtforderung bestimmen wir. Ist der Auftraggeber selbst Eigentümer des Grundstücks, so erfasst die Vorausabtretung in gleichem Umfang die aus der Veräußerung des Grundstückes entstehenden Kaufpreisansprüche. Wir nehmen die vorstehenden Abtretungs- und Übertragungserklärungen hiermit an.
5.3 Der Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer 5 ist der Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer.
5.4 Übersteigt der realisierbare Wert der uns vom Auftraggeber eingeräumten realisierbaren Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen zur Freigabe der Sicherheiten in entsprechen- dem Umfang verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
5.5 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Auftraggeber.
6.1 Soweit sich aus diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
6.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen;
ii) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt;
iii) wegen einer zwingenden gesetzlichen Haftung.
6.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, und für Ansprüche des Auftraggeber nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, wegen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung/Produkthaftungsgesetz oder bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.
7.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn uns nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
7.3 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.4 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.1 Als Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragspartner, auch für Wechsel- und Scheckklagen des Verkäufers gilt Kitzingen, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen zu ausschließlichen Gerichtsständen bestehen.
8.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der Geschäftssitz des Werkes.
8.3 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
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